Artikel 8 AEUV
Stand: 07.06.2016
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ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE
TITEL II ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 8 AEUV (Gleichstellung von Männern und Frauen)

Artikel 8 (Gleichstellung von Männern und Frauen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.