FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2012
15 K 365/11
Normen:
AO § 109; AO § 149;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 301

Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 15 K 365/11

DRsp Nr. 2012/14157

Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der Abgabefristen für die Steuererklärungen dienen dazu, einen Interessenausgleich zwischen Stpfl., steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden herzustellen. Ergibt sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen VZ eine hohe Abschlusszahlung, ist das FA im Regelfall gehalten, die Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern. Eine Abschlusszahlung bei der ESt berechtigt das FA, auch zur termingebundenen Abgabe der USt- und GewSt-Erklärung aufzufordern. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der regulären Erklärungsfrist besteht nicht.

Normenkette:

AO § 109; AO § 149;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufforderung des Beklagten (des Finanzamts - FA -) zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2011 rechtmäßig ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 2010 bezogen sie u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus dem Abrechnungsteil des Bescheides für 2010 über Einkommensteuer vom xx.07.2011 ergab sich für Einkommensteuer eine Abschlusszahlung in Höhe von knapp 27.000 Euro.