FG Münster - Beschluss vom 17.02.2022
5 V 3238/21
Normen:
UStG § 13b;

Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

FG Münster, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 5 V 3238/21

DRsp Nr. 2022/5314

Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

Tenor

Der Abrechnungsbescheid des Antragsgegners vom 18.11.2021 wegen des Umsatzsteuerbescheids für 2013 vom 06.12.2017 wird in Höhe von xyz € ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung der in den Entscheidungsgründen unter Gliederungspunkt II. 3. c) genannten Art in Höhe von xyz €.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Abrechnungsbescheids die Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen des Finanzamts (Antragsgegner) mit von Bauleistenden an den Antragsgegner abgetretenen Werklohnforderungen.