BFH - Urteil vom 14.10.1997
III R 102/96
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1998, 204
BFH/NV 1998, 388
BFHE 184, 428
BStBl II 1998, 20
DB 1998, 1545
DStZ 1998, 295
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 1226

Aufteilung des Pflegepauschbetrages

BFH, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen III R 102/96

DRsp Nr. 1998/1233

Aufteilung des Pflegepauschbetrages

»Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Steuerpflichtigen, welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben.«

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) pflegte im Streitjahr (1991) seinen pflegebedürftigen Vater gemeinsam mit seiner Mutter in deren Wohnung. Er beansprucht wegen seiner Pflegeleistungen den vollen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung des Klägers jedoch wegen der Pflegeleistungen der Mutter nur den halben Pflegepauschbetrag.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1226 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der -- --). Das Urteil des FG verletzt § Abs. .