BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 118/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 594
BFH/NV 2006, 863
BFHE 212, 55
BStBl II 2006, 444
DB 2006, 596
DStR 2006, 413
NJW 2006, 1759
NZA-RR 2006, 481
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 1787/99 L - 22.3.2001 (EFG 2002, 86),

Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung umfasst

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 118/01

DRsp Nr. 2006/6613

Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung umfasst

»1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind grundsätzlich aufzuteilen. 2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter hat.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinenbauelementen sowie deren Errichtung, Inbetriebnahme und Überwachung.