BFH - Urteil vom 04.08.2022
VI R 35/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Sachbez_ge Nr. 27
BB 2022, 2261
BFH/NV 2022, 1233
DB 2022, 2647
DStR 2022, 1999
DStRE 2022, 1271
FR 2023, 21
NJW 2022, 3104
NZA 2022, 1596
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 78/19

Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als WerbungskostenEntgelt für die private Nutzung eines DienstwagensTragung individueller Kfz-Kosten

BFH, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen VI R 35/20

DRsp Nr. 2022/13876

Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten Entgelt für die private Nutzung eines Dienstwagens Tragung individueller Kfz-Kosten

Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.07.2020 – 9 K 78/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2016) u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er in A. Aus beruflichen Gründen unterhielt er in B bzw. in C einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort.