BFH - Urteil vom 22.10.2009
VI R 7/09
Normen:
EStG § 33; EStG § 33b;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1043/03

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen VI R 7/09

DRsp Nr. 2009/28785

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 33b;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger zu 1. bis 3. (Kläger) sind die Erben des verstorbenen A, der mit der Klägerin zu 1. im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. A erlitt im Jahre 1999 einen schweren Schlaganfall, der längere Rehabilitations- und Kurmaßnahmen zur Folge hatte und zum Ausweis eines Grads der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) führte.