BFH - Urteil vom 30.06.2011
VI R 14/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b; EStG § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1996/08 965

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen VI R 14/10

DRsp Nr. 2011/15730

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.2. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht.3. Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG33a Abs. 5 EStG).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b; EStG § 33a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Heimunterbringung ihres pflegebedürftigen Vaters als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.