BFH - Urteil vom 25.08.2009
IX R 20/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1aS. 1, 2; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 120/07

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand i.R.v. Instandsetzungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen; Kosten für Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen IX R 20/08

DRsp Nr. 2009/25879

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand i.R.v. Instandsetzungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen; Kosten für Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1aS. 1, 2; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Streitjahr (2004) ein Grundstück, bebaut mit einem im Jahr 1935 errichteten, nach der Kriegszerstörung im Jahr 1955 wieder aufgebauten, voll funktionsfähigen, vermieteten Zweifamilienhaus, zu einem Kaufpreis von 195.000 EUR. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 10.263 EUR.

1. 2.