BGH - Urteil vom 17.02.2010
XII ZR 104/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1; EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1232
FamRB 2010, 144
FamRZ 2010, 717
FamRZ 2010, 801
FuR 2010, 346
NJW-RR 2010, 865
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 78/06
AG Neumünster, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 335/05

Ausgleich des steuerlichen Nachteils eines unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten nach Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting und Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten bei verspätet geleisteten Unterhaltszahlungen

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen XII ZR 104/07

DRsp Nr. 2010/5880

Ausgleich des steuerlichen Nachteils eines unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten nach Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting und Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten bei verspätet geleisteten Unterhaltszahlungen

Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.