BFH - Urteil vom 26.11.2009
III R 87/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2130/06

Auslegung des zeitlichen Regelungsumfangs eines Bescheids über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld aus Empfängersicht

BFH, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III R 87/07

DRsp Nr. 2010/3369

Auslegung des zeitlichen Regelungsumfangs eines Bescheids über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld aus Empfängersicht

Ein Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 1. Januar eines früheren Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, ist aus Empfängersicht dahin auszulegen, dass nur für dieses Jahr eine Verwaltungsentscheidung getroffen werden soll, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seinen Sohn C, der im August 1999 nach Leistung des Zivildienstes eine Ausbildung zum Bankkaufmann begann, ab August 1999 Kindergeld.

Im November 2001 teilte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) dem Kläger mit, die Kindergeldzahlungen seien ab Januar 2000 eingestellt worden, weil die Einkünfte von C nach der vorgelegten Ausbildungsbescheinigung den Jahresgrenzbetrag überstiegen. Der Kläger wurde gebeten, zur abschließenden Prüfung die Einkünfte von C nachzuweisen.