FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2019
3 K 3178/19
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 3;

Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen; Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 3178/19

DRsp Nr. 2020/2259

Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen; Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Tenor

Das hiesige Verfahren wird nicht ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfahrens 12 K 12157/19.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung - FGO - ist nicht möglich, weil das Verfahren 12 K 12157/19 nicht vorgreiflich ist.

I.

Mit Schreiben vom 19.09.2016 (Bedarfsbewertungsakte Bd. 1) forderte das Finanzamt B... vom beklagten Finanzamt - Lagefinanzamt, kurz: FA - die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.03.2008 (Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer) wegen Änderung des Gesellschafterbestandes von mind. 95 % der Anteile der grundbesitzenden KG gemäß § 1 Abs. 2a i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG.

Die Bewertung des Fondsobjekts, bestehend aus mehreren nebeneinanderliegenden Mietshäusern, ist komplex und zwischen den Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits (Klageeingang 03.07.2019) streitig, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sowie zahlreichen einzelnen Monita des FA gegen das vorgelegte Verkehrswertgutachten. Das FA hat Grundstückswerte von zuletzt insgesamt 28.108.500 € festgesetzt, die Klägerin begehrt die Herabsetzung auf 18.600.000 €.