BFH - Urteil vom 14.11.2001
X R 24/99
Normen:
EStG § 34f Abs. 3 § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 345
BFH/NV 2002, 429
BFHE 197, 296
BStBl II 2002, 244
FamRZ 2002, 1110
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

BFH, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen X R 24/99

DRsp Nr. 2002/1770

Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

»Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern.«

Normenkette:

EStG § 34f Abs. 3 § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nahmen für das im Streitjahr 1993 fertig gestellte und eigenen Wohnzwecken dienende Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Sie beantragten außerdem die Steuerermäßigung nach § 34f EStG für ihre 1983 geborene Tochter. Diese ist zu 100 % mit den Merkmalen G, aG, H und RF behindert und seit 1989 in einem Heim für geistig- und körperbehinderte Kinder und Jugendliche untergebracht.