BFH - Urteil vom 21.09.2000
IV R 78/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 33
BFH/NV 2001, 256
BFHE 193, 315
BStBl II 2001, 70
DB 2001, 236
DStZ 2001, 85
NZA-RR 2001, 153
Vorinstanzen:
FG Köln,

Beendigung eines beruflich veranlassten Umzugs

BFH, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen IV R 78/99

DRsp Nr. 2000/10153

Beendigung eines beruflich veranlassten Umzugs

»Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe: