Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte zu einer Bescheidänderung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) befugt war.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die im Streitjahr unter dem Namen D. GmbH & Co. KG firmierte. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.05. bis zum 30.04. des Folgejahres. Sie ist Organträgerin im Rahmen ertragsteuerlicher Organschaften mit der E. GmbH und der F. GmbH.
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