FG Münster - Urteil vom 14.06.2022
13 K 2495/20 F
Normen:
AO § 129 S. 1;

Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (hier: Gewinnfeststellungsbescheid)

FG Münster, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 13 K 2495/20 F

DRsp Nr. 2022/10525

Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (hier: Gewinnfeststellungsbescheid)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu einer Bescheidänderung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) befugt war.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die im Streitjahr unter dem Namen D. GmbH & Co. KG firmierte. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.05. bis zum 30.04. des Folgejahres. Sie ist Organträgerin im Rahmen ertragsteuerlicher Organschaften mit der E. GmbH und der F. GmbH.