BFH - Urteil vom 17.10.2012
VIII R 51/09
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 845/09

Beginn der Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen VIII R 51/09

DRsp Nr. 2013/653

Beginn der Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer

1. NV: Es besteht keine steuerlich anzuerkennende Vermietungsabsicht, wenn bei allgemein stark nachgesuchtem Mietwohnraum eine (möblierte) Wohnung über Jahre hinweg nicht vermietet wird. 2. NV: Auch wenn Vermietungsanzeigen ein Indiz für eine Vermietungsabsicht bilden, kann sich aus anderen Umständen das Fehlen dieser Absicht ergeben. 3. NV: Im Streit um Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bedarf es keiner Totalüberschussprognose anhand hypothetisch erzielbarer Mieten, wenn eine Vermietung tatsächlich weder erfolgt noch beabsichtigt ist. 4. NV: In einem vom Steuerpflichtigen auch selbst genutzten Zweifamilienhaus sind anteilige Aufwendungen für dauerhaft leerstehende Nebenräume keine Werbungskosten.

Ist eine Steuererklärung (hier: gemäß § 46 Abs. 2 AO) nicht abzugeben, sondern ist der Steuerpflichtige lediglich berechtigt, eine solche einzureichen, so ist der Beginn der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Besteuerung der Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus Kapitalvermögen im Streitjahr (2007) und die Nichtabzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß sind.