BFH - Urteil vom 10.12.2019
I R 58/17
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; KStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 8 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2021, 149
BB 2021, 421
BFH/NV 2021, 420
BStBl II 2021, 945
DB 2021, 90
DStR 2021, 151
DStRE 2021, 182
DStZ 2021, 158
FR 2022, 37
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 11318/15

Begriff der Verpachtung im Sinne von § 4 Abs. 4 KStGKörperschaftsteuerpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Überlassung eines Hallenbades an eine GmbH gegen Pachtzahlung und Gewährung eines die Pachtzahlung weit übersteigenden Betriebskostenzuschusses

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen I R 58/17

DRsp Nr. 2021/1087

Begriff der Verpachtung im Sinne von § 4 Abs. 4 KStG Körperschaftsteuerpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Überlassung eines Hallenbades an eine GmbH gegen Pachtzahlung und Gewährung eines die Pachtzahlung weit übersteigenden Betriebskostenzuschusses

1. Der Begriff der "Verpachtung" in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus. 2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 – 9 K 11318/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; KStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 8 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt. Sie unterhielt ein städtisches Freizeitzentrum, bestehend aus einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die Einrichtung wurde von der Klägerin steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt.