BFH - Urteil vom 26.08.2020
II R 39/18
Normen:
BewG § 19 Abs. 4, § 27; GrStG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 347
DStZ 2021, 164
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 233/18

Begriff der Wohnung im Sinne von § 5 Abs. 2 GrStGGrundsteuerpflicht bezüglich eines Ferienhauses

BFH, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen II R 39/18

DRsp Nr. 2021/1090

Begriff der Wohnung im Sinne von § 5 Abs. 2 GrStG Grundsteuerpflicht bezüglich eines Ferienhauses

1. NV: Ein ganzjährig nutzbares Ferienhaus, in dem sich Nutzer lediglich vorübergehend zu Erholungszwecken aufhalten, kann eine Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG sein. Der Wohnungsbegriff setzt nicht voraus, dass die Räume zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind oder dauernd genutzt werden. 2. NV: Eine Wohnung kann auch dann vorliegen, wenn sie weder über Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen noch über einen Briefkasten verfügt. Diese Ausstattungsmerkmale gehören nicht zu den für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.07.2018 – 3 K 233/18 EW wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 19 Abs. 4, § 27; GrStG § 5 Abs. 2;

Gründe

I.