BFH - Beschluss vom 27.07.2015
GrS 1/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 251, 408
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 23/12

Begriff des häuslichen ArbeitszimmersVoraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen

BFH, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen GrS 1/14

DRsp Nr. 2016/2109

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe:

A. I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

"1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?

2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen?"

II. Sachverhalt und Ausgangsverfahren