BFH - Urteil vom 30.06.2010
VI R 35/09
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1602; BGB § 1606; BGB § 1608;
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1156/07

Behandlung von Aufwendungen für den Unterhalt der in der Türkei lebenden Eltern als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses mit dem Verkehrswert i.R.d. Berechnung des Vermögens eines Unterhaltsempfängers

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen VI R 35/09

DRsp Nr. 2010/19344

Behandlung von Aufwendungen für den Unterhalt der in der Türkei lebenden Eltern als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses mit dem Verkehrswert i.R.d. Berechnung des Vermögens eines Unterhaltsempfängers

1. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (entgegen R 33a.1 EStR).2. Der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person ist in der Regel bis zu einem Wert von 15.500 EUR gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person anzupassen.3. Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1602; BGB § 1606; BGB § 1608;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind.