BFH - Urteil vom 18.10.2007
VI R 96/04
Normen:
EStG (i.d.F. bis VZ 2000) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38a Abs. 1, 2 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 163
BFH/NV 2008, 282
BFHE 219, 203
BStBl II 2008, 198
DAR 2008, 227
DB 2007, 2813
DStR 2007, 2321
Vorinstanzen:
FG München - 8 K 2408/02 - 19.11.2004 (EFG 2005, 430),

Bei der pauschalierten Besteuerung des nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils bleiben vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 96/04

DRsp Nr. 2007/22932

Bei der pauschalierten Besteuerung des nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils bleiben vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt

»Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. bis VZ 2000) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38a Abs. 1, 2 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der pauschalen Besteuerung des Vorteils aus einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst getragen hat.