BFH - Urteil vom 18.10.2007
VI R 57/06
Normen:
EStG (2001) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 100
BFH/NV 2008, 283
BFHE 219, 206
BStBl II 2009, 199
DAR 2008, 228
DB 2007, 2814
DStR 2007, 2318
Vorinstanzen:
FG Münster - 10 K 3390/04 E - 16.8.2006 (EFG 2006, 1662),

Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 %-Regelung sind vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten abziehbar

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 57/06

DRsp Nr. 2007/22930

Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 %-Regelung sind vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten abziehbar

»Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.«

Normenkette:

EStG (2001) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuerveranlagung die von ihm selbst getragenen Treibstoffkosten für einen ihm vom Arbeitgeber überlassenen PKW als Werbungskosten geltend machen kann, wenn ihm der Nutzungsvorteil für den PKW nach der sog. 1 %-Regelung einkünfteerhöhend angerechnet worden war.