BFH - Urteil vom 18.10.2007
VI R 59/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 234
AuR 2008, 163
BFH/NV 2008, 284
BFHE 219, 208
BStBl II 2009, 200
DB 2007, 2815
DStR 2007, 2319
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 8005/00 - 26.10.2005 (EFG 2007, 753),

Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 %-Regelung sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar; geringfügige Beschäftigung von Angehörigen

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 59/06

DRsp Nr. 2007/22931

Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 %-Regelung sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar; geringfügige Beschäftigung von Angehörigen

»Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Anwendung der sog. 1 %-Regelung die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Anschaffungskosten, die ein Arbeitnehmer für ein ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug geleistet hat. Weiter streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis.