BFH - Urteil vom 17.05.2022
VIII R 26/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2032
BFH/NV 2022, 1117
DB 2022, 2064
DStR 2022, 1708
DStRE 2022, 1078
FR 2023, 17
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 194/18

Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten LeasingfahrzeugsPeriodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung auf die einzelnen Jahre des LeasingzeitraumsGewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VIII R 26/20

DRsp Nr. 2022/11945

Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 – 5 K 194/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft und erzielt hieraus selbständige Einkünfte, die in den Streitjahren (2012 bis 2014) gesondert festgestellt wurden. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).