Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 26. Juli 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2019 wird dahin geändert, dass weitere Unterhaltleistungen gemäß § 33a EStG in Höhe von 350 € zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 89% und der Beklagte zu 11% zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist im Rahmen der Anwendung des § 33a EStG die Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 reichten die Kläger eine Anlage Unterhalt ein, in der sie die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.920 € für die am 01.07.1988 geborene Tochter V gemäß § 33a Abs. 1 EStG beantragten.
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