BFH - Urteil vom 04.05.2022
I R 46/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 89 Abs. 4 S. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 311
BB 2022, 1941
BFH/NV 2022, 1079
DB 2022, 2134
DStR 2022, 1759
DStRE 2022, 1143
IStR 2022, 775
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1287/16

Berechnung einer Auskunftsgebühr nach dem GegenstandswertUnbilligkeit einer GebührenerhebungErmessensentscheidung der Finanzbehörde

BFH, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen I R 46/18

DRsp Nr. 2022/12362

Berechnung einer Auskunftsgebühr nach dem Gegenstandswert Unbilligkeit einer Gebührenerhebung Ermessensentscheidung der Finanzbehörde

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018 – 5 K 1287/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 89 Abs. 4 S. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.