FG Köln - Urteil vom 14.08.2020
14 K 139/20
Normen:
EStG § 3 Nr. 33; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 und S. 4;

Berücksichtigen eines Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten i.R.d. Ermittlung des Einkommens; Zweckbindung von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zur Verwendung für die Kinderbetreuung i.R.d. Gebots der steuerlichen Gleichbehandlung

FG Köln, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 14 K 139/20

DRsp Nr. 2021/191

Berücksichtigen eines Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten i.R.d. Ermittlung des Einkommens; Zweckbindung von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zur Verwendung für die Kinderbetreuung i.R.d. Gebots der steuerlichen Gleichbehandlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 33; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 und S. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kindergartenbeiträge, für die der Kläger von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen erhalten hat, als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Sie haben ein am ...2016 geborenes Kind, das im Streitjahr den Kindergarten besuchte. Hierfür wandten die Kläger im Streitjahr Kindergartenbeiträge in Höhe von 4.265,14 EUR auf. In derselben Höhe zahlte der Arbeitgeber des Klägers diesem nach § 3 Nr. 33 EStG Leistungen zur Unterbringung und Betreuung des Kindes.