FG Münster - Urteil vom 23.02.2022
7 K 2261/20 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Thailand als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 K 2261/20 E

DRsp Nr. 2022/5320

Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Thailand als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Thailand im Streitjahr 2018 als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes, EStG) zu berücksichtigen sind.