FG Münster - Urteil vom 12.11.2021
4 K 1941/20 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Berücksichtigen von gezahlten Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zuordnung von Aufwendungen zu dem Begriff der Herstellungskosten

FG Münster, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 4 K 1941/20 F

DRsp Nr. 2021/18867

Berücksichtigen von gezahlten Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zuordnung von Aufwendungen zu dem Begriff der Herstellungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin gezahlte Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Klägerin für das Jahr 2017 (Streitjahr) zu berücksichtigen sind.