Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob von der Klägerin gezahlte Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Klägerin für das Jahr 2017 (Streitjahr) zu berücksichtigen sind.
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