BFH - Urteil vom 24.02.2011
VI R 16/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 33b; SGB XI § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 814/09

Berücksichtigung anteiliger Kosten für den behindertengerechten Umbau einer kurz zuvor erworbenen Immobilie als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen VI R 16/10

DRsp Nr. 2011/6302

Berücksichtigung anteiliger Kosten für den behindertengerechten Umbau einer kurz zuvor erworbenen Immobilie als außergewöhnliche Belastung

1. Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491). 2. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280). 3. Gegebenenfalls hat das FG zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 33b; SGB XI § 40 Abs. 4;

Gründe

I.

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