BFH - Urteil vom 14.05.2020
VI R 24/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2020, 2325
BFH/NV 2020, 1329
DB 2020, 2556
DStR 2020, 2238
DStRE 2020, 1330
DStZ 2020, 872
NJW 2020, 3407
NZA 2020, 1610
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 167/17

Berücksichtigung der Kosten eines nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Behälter- und Apparatebauers für die Teilnahme an einem SchweißtechnikerlehrgangWerbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen VI R 24/18

DRsp Nr. 2020/14877

Berücksichtigung der Kosten eines nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Behälter- und Apparatebauers für die Teilnahme an einem Schweißtechnikerlehrgang Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 09.05.2018 – 5 K 167/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 6;

Gründe

I.

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist (gelernter) Behälter- und Apparatebauer. Vom 08.09.2014 bis zum 18.12.2014 besuchte er in Vollzeit einen Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A. In einem Arbeitsverhältnis stand er während dieses Zeitraums nicht.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2014) machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit diesem Lehrgang u.a. Kosten für eine Unterkunft in A sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt führte er nicht.