BFH - Urteil vom 01.10.2020
VI R 42/18
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 22
BFH/NV 2021, 386
BStBl II 2021, 146
DStRE 2021, 208
NJW 2021, 655
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 625/17

Berücksichtigung eines Biberschadens an Terrasse und Garten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen VI R 42/18

DRsp Nr. 2020/18481

Berücksichtigung eines Biberschadens an Terrasse und Garten als außergewöhnliche Belastung

1. Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG vergleichbar. 2. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.12.2017 – 3 K 625/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer des im Jahr 1979 errichteten und von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses ... Das Hausgrundstück mit einer Größe von 1 500 m2 grenzt an einen Teich. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Beim Erwerb durch die Kläger lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde.