FG Sachsen - Urteil vom 14.10.2020
2 K 323/20
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 920

Berücksichtigung eines Hausnotrufsystems im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen

FG Sachsen, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 323/20

DRsp Nr. 2020/18094

Berücksichtigung eines Hausnotrufsystems im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von € ... berücksichtigt wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Hausnotrufsystems im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1933 geborene Rentnerin und wird vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2018 nahm sie Leistungen der ... GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch und zahlte dafür € .... Dabei buchte sie das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hat sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.