BFH - Urteil vom 15.09.2011
V R 12/11
Normen:
UStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5162/10

Berücksichtigung unentgeltlicher Wertabgaben bei der Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. von § 19 Abs. 1 UStG

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V R 12/11

DRsp Nr. 2012/1667

Berücksichtigung unentgeltlicher Wertabgaben bei der Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. von § 19 Abs. 1 UStG

1. Die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit der Privatnutzung eines PKW gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG liegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige das auch privat genutzte Fahrzeug für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, für die die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, da es dann an der von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorausgesetzten Berechtigung zum Vorsteuerabzug fehlt. 2. Die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstandes ist nur dann ein Umsatz i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegen.

Normenkette:

UStG § 19 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Hausverwalterin tätig. Bis einschließlich 2006 wurden ihre Umsätze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nicht besteuert.

Für das Streitjahr 2007 ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) demgegenüber davon aus, dass die Klägerin die hierfür maßgebliche Umsatzgrenze überschritten habe und setzte dementsprechend Umsatzsteuer für die durch die Klägerin erbrachten Leistungen fest. Dabei berücksichtigte das FA die im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelte private Nutzung eines im Jahr 2004 angeschafften betrieblichen PKW. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.