I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Hausverwalterin tätig. Bis einschließlich 2006 wurden ihre Umsätze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nicht besteuert.
Für das Streitjahr 2007 ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) demgegenüber davon aus, dass die Klägerin die hierfür maßgebliche Umsatzgrenze überschritten habe und setzte dementsprechend Umsatzsteuer für die durch die Klägerin erbrachten Leistungen fest. Dabei berücksichtigte das FA die im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelte private Nutzung eines im Jahr 2004 angeschafften betrieblichen PKW. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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