FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2013
2 K 2096/11
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2; EStG 2009 § 20 Abs. 4 Satz 1;;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Berücksichtigung von auf der Wertlosigkeit von Aktien wegen Insolvenz beruhenden Verlusten bei nicht wesentlicher Beteiligung - Rechtslage ab 2009

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 2096/11

DRsp Nr. 2013/24701

Berücksichtigung von auf der Wertlosigkeit von Aktien wegen Insolvenz beruhenden Verlusten bei nicht wesentlicher Beteiligung – Rechtslage ab 2009

1. Der Verlust, der dadurch eintritt, dass Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft wertlos werden, fällt schon begrifflich nicht unter die Werbungskosten, so dass die Beschränkung des Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht greift. 2. Der Verlust von Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft ist ein Veräußerungsgeschäft gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn die Aktien (nach US-amerikanischem Recht) im Insolvenzverfahren eingezogen und auf die Gemeinschaft der Gläubiger übertragen werden. Dass der Aktionär eine – nachrangige – Ausgleichsforderung erwirbt, ist steht der Annahme der Entgeltlichkeit des Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen, wenn er mit dieser Ausgleichsforderung ausfällt. 3. Die in der Einziehung von Gesellschaftsanteilen liegende Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, muss im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2; EStG 2009 § 20 Abs. 4 Satz 1;;

Tatbestand: