FG Münster - Urteil vom 24.02.2022
6 K 1946/21 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen

FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 6 K 1946/21 E

DRsp Nr. 2022/5322

Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin sowie ihr am 00.00.2021 verstorbener Ehemann, Herr T 2, wurden für das Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in der A-Straße 1 in U, Erdgeschoss rechts. Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn T 2 ist die Klägerin.

Im Rahmen der am 25.11.2019 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 machten die Klägerin und ihr verstorbener EhemannX € für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend. Ausweislich der Angaben in der Einkommensteuererklärung entfielen dabei X € auf die Hausgeldabrechnung.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 03.12.2019 Nachweise über die Aufwendungen in Höhe von X € an. Aus der sodann übersandten Jahresabrechnung der V GmbH ging hervor, dass X € auf die Entsorgung von Kompost, X € auf die Entsorgung von Restmüll sowie X € auf Niederschlagswasser entfielen.