FG Köln - Urteil vom 30.09.2020
3 K 1858/18
Normen:
WTG § 24 Abs. 2; WTG § 25; EStG § 33 Abs. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers in einer Pflegewohngemeinschaft in Form einer selbstverantworteten Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 1858/18

DRsp Nr. 2021/4241

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers in einer Pflegewohngemeinschaft in Form einer selbstverantworteten Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 26.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2018 wird die Einkommensteuer dahingehend neu festgesetzt, dass - neben den bereits dem Grunde nach anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von 986 €, aber unter Wegfall des Behinderten-Pauschbetrages von 3.700 € - weitere 8.286 € im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers im "A" als außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 25 v. H. und der Beklagte zu 75 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WTG § 24 Abs. 2; WTG § 25; EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand