Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Gehälter, die die späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer erhalten haben, bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz (- ErbStG -) in der am 31.12.2012 geltenden Fassung (- ErbStG a. F. -) zu berücksichtigen sind, wenn die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer und folglich nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.
Der Vater des Klägers, Herr I. X., betrieb als Einzelkaufmann eine Fabrikation von Dachrinnen und anderen Metallwaren. Der Kläger und einer seiner beiden Brüder, Herr N. X., waren als Geschäftsführer bei dem Einzelunternehmen ihres Vaters angestellt.
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