FG Münster - Urteil vom 01.10.2020
3 K 2983/17 F
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1a;
Fundstellen:
ZEV 2021, 191

Berücksichtigung von Gehältern der späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz; Einordnung als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes

FG Münster, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 3 K 2983/17 F

DRsp Nr. 2020/17034

Berücksichtigung von Gehältern der späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz; Einordnung als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gehälter, die die späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer erhalten haben, bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz (- ErbStG -) in der am 31.12.2012 geltenden Fassung (- ErbStG a. F. -) zu berücksichtigen sind, wenn die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer und folglich nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.

Der Vater des Klägers, Herr I. X., betrieb als Einzelkaufmann eine Fabrikation von Dachrinnen und anderen Metallwaren. Der Kläger und einer seiner beiden Brüder, Herr N. X., waren als Geschäftsführer bei dem Einzelunternehmen ihres Vaters angestellt.