FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2021
10 K 2085/17 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Berücksichtigung von Kosten für Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 10 K 2085/17 E

DRsp Nr. 2022/1495

Berücksichtigung von Kosten für Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für diverse Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH). Ausweislich seines Lebenslaufs hat er zunächst eine Lehre als Elektriker gemacht, dann den Studiengang Electrical und Electronic Engineering mit Schwerpunkt Communications Engineering absolviert und daran ein Ergänzungsstudium im Bereich "Economy" angeschlossen. Zuletzt - bis zum 00.00.0000 - war er bei der Z GmbH nichtselbständig beschäftigt. In den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen der Jahre 2013 und 2014 trug der Kläger unter "ausgeübter Beruf" "Kundendienstleiter" ein. Er erläuterte, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit bei der Fa. Z um eine Mischung zwischen einem strategischen Verkäufer, einem Consultant für die Geschäftsleitung, einem Programm-Manager mit sehr viel technischem Wissen und einem System-Architekten zur Konzipierung von Lösungen handele.