BFH - Beschluss vom 17.12.2009
X B 115/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1248
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3355/06

Berücksichtigung von Reisekosten als betrieblicher Aufwand; Aufteilung der Aufwendungen bei gemischt veranlassten Reisen; Verfolgung privater Interessen als Schwerpunkt der Reise

BFH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen X B 115/09

DRsp Nr. 2010/9275

Berücksichtigung von Reisekosten als betrieblicher Aufwand; Aufteilung der Aufwendungen bei gemischt veranlassten Reisen; Verfolgung privater Interessen als Schwerpunkt der Reise

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wehren sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung von Reisekosten als betrieblichen Aufwand abgelehnt hat, da die Reise nur zu einem ganz untergeordneten Teil betrieblich, im Übrigen privat veranlasst gewesen sei.

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1.

Soweit die Kläger rügen, das FG habe ständig Aussagen der Finanzverwaltung als wahr, ihre Aussagen hingegen als bloße Behauptungen qualifiziert, ist die Beschwerde zumindest unbegründet.

Mit dem darin liegenden Vorwurf, das FG habe die Feststellung der Tatsachen, auf die es seine Entscheidung gestützt habe, nicht auf ordnungsgemäße Weise vorgenommen, wollen die Kläger, wie sie mit dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz klarstellen, einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend machen.