FG München - Urteil vom 20.11.2020
8 K 2655/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 45; AO § 42;

Berücksichtigung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnsteuer

FG München, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 2655/19

DRsp Nr. 2021/9214

Berücksichtigung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnsteuer

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Oktober 2013 bis Juni 2017 vom 20. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2019 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45; AO § 42;

Gründe

I.

Strittig ist, ob die Klägerin die Übernahme von Telefonkosten für Mobilfunkverträge mehrerer Arbeitnehmer zu Recht nicht der Lohnsteuer unterworfen hat und dafür in Haftung genommen werden kann.