Die Revisionen des Beklagten und der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 9. Oktober 2013
Die Revisionskläger haben jeweils die Kosten der von ihnen erfolglos eingelegten Rechtsmittel zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch das Verfallenlassen von Aktienkaufoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben. Ferner ist streitig, ob Kreditzinsen zur Refinanzierung von Kapitalanlagen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden können.
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