BFH - Urteil vom 12.01.2016
IX R 48/14
Normen:
EStG n.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 9 ; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 252, 423
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1059/11

Berücksichtigung von Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Optionsscheinen bei den privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen IX R 48/14

DRsp Nr. 2016/4234

Berücksichtigung von Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Optionsscheinen bei den privaten Veräußerungsgeschäften

1. Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403). 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revisionen des Beklagten und der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 9. Oktober 2013 3 K 1059/11 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revisionskläger haben jeweils die Kosten der von ihnen erfolglos eingelegten Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

EStG n.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 9 ; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch das Verfallenlassen von Aktienkaufoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben. Ferner ist streitig, ob Kreditzinsen zur Refinanzierung von Kapitalanlagen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden können.