Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) durch das Verfallenlassen von Aktienoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
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