BFH - Urteil vom 12.01.2016
IX R 50/14
Normen:
EStG n.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 9; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 252, 436
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2180/13

Berücksichtigung von Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Optionsscheinen bei den privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen IX R 50/14

DRsp Nr. 2016/4236

Berücksichtigung von Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Optionsscheinen bei den privaten Veräußerungsgeschäften

Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Op-tion bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 7 K 2180/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG n.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 9; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) durch das Verfallenlassen von Aktienoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.