BVerwG - Urteil vom 09.02.2012
5 C 10.11
Normen:
WoGG § 14 Abs. 1 S. 1; WoGG § 14 Abs. 2 Nr. 15; EStG § 2 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1087
BVerwGE 142, 10
DÖV 2012, 491
NJW 2012, 1305
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 29/09
OVG Niedersachsen, vom 07.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 4 LC 151/09

Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld

BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 5 C 10.11

DRsp Nr. 2012/6243

Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld

Bei der Berechnung von Wohngeld sind Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2010 (4 LC 151/09) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

WoGG § 14 Abs. 1 S. 1; WoGG § 14 Abs. 2 Nr. 15; EStG § 2 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte, die aus der Anlage von Schmerzensgeld auf einem Bankkonto erzielt wurden, als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt die Gewährung von Wohngeld für das Jahr 2009. Für seine Wohnung hatte er eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 320 EUR aufzuwenden. Er bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die monatlich 638,11 EUR betrug. Anfang Januar 2009 wurde ihm wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107 500 EUR auf der Grundlage einer Abfindungsvereinbarung gezahlt. Der Kläger gab an, dass er Zinseinnahmen aus dem Schmerzensgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 2 400 EUR erwarte.