BFH - Urteil vom 29.10.2019
VIII R 16/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6,; § 52a Abs. 10 Satz 8;
Fundstellen:
BB 2020, 1442
BB 2020, 789
BFH/NV 2020, 619
BStBl II 2020, 254
DStR 2020, 700
DStRE 2020, 495
DStZ 2020, 435
FR 2021, 1144
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3799/14

Berücksichtigungsfähigkeit nach dem 30.6.2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung sog. Vollrisikozertifikate

BFH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen VIII R 16/16

DRsp Nr. 2020/4511

Berücksichtigungsfähigkeit nach dem 30.6.2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung sog. Vollrisikozertifikate

Nach dem 30.06.2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten, die nach dem 14.03.2007 angeschafft wurden, unterfallen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG i.d.F. des Streitjahres.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2016 – 7 K 3799/14 E aufgehoben und der Einkommensteueränderungsbescheid 2012 vom 25.11.2015 dahin geändert, dass die Einkommensteuer 2012 ohne Ansatz einer Entschädigungszahlung in Höhe von 8.552 € und unter Berücksichtigung eines Verlustes von 40.800 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6,; § 52a Abs. 10 Satz 8;

Gründe

I.