FG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2017
10 K 1932/16 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 406
DStZ 2017, 227
EFG 2017, 458

Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 10 K 1932/16 E

DRsp Nr. 2017/2084

Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens

Tenor

Der ESt-Bescheid 2014 vom 13.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2016 wird dahingehend geändert, dass der Bruttoarbeitslohn um 1.732 € niedriger angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitgegenstand ist nach Abtrennung des die Einkommensteuer (ESt) 2012 und 2013 betreffenden Verfahrens nur noch die ESt 2014.

Der Kläger ist als SAP-Berater nichtselbständig tätig. Ihm wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr 2014 nach der sog. 1 % - Regelung mit 433 €/Monat versteuert.