FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 15.05.2020
4 K 1060/19
Normen:
EStG § 13a;

Besteuerung eines Übergangsgewinns beim Wechsel eines Land- und Forstwirts von der Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 1060/19

DRsp Nr. 2020/9580

Besteuerung eines Übergangsgewinns beim Wechsel eines Land- und Forstwirts von der Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG

Tenor

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 13a;

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in der Fassung von Artikel 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung (AO) an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2014, 2417) eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart vorzunehmen ist.

Die Kläger sind seit dem Jahr 198x miteinander verheiratet. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Am 29. März 2018 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie Einkünfte des Klägers aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb wie folgt:

Gewinn des Wirtschaftsjahres 2015/16, ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 EStG : XXX €
Gewinn des Wirtschaftsjahres 2016/17, ermittelt gemäß § 13a EStG : XXX €.