BFH - Urteil vom 26.07.2012
VI R 27/11
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1084/08 441

Besteuerung von Arbeitnehmern seitens des Arbeitgebers eingeräumten Rabatten

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen VI R 27/11

DRsp Nr. 2012/21188

Besteuerung von Arbeitnehmern seitens des Arbeitgebers eingeräumten Rabatten

1. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.2. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, 3;

Gründe

I. Streitig ist, ob und in welcher Höhe der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei der X AG, einem Automobilhersteller, nichtselbständig beschäftigt. Er erwarb in den Streitjahren (2000 bis 2005) jeweils von seinem Arbeitgeber hergestellte Neufahrzeuge. Dazu gewährte der Arbeitgeber dem Kläger einen Mitarbeiterrabatt in Höhe von 21,5 % auf den Listenpreis. Die gewährten Rabatte beliefen sich in den Streitjahren auf 15.927,93 DM (2000), 16.156,13 DM (2001), 9.059,46 € (2002), 10.083,24 € (2003), 9.179,17 € (2004) und 9.179,17 € (2005).