FG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.2013
10 K 734/11 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 779

Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche Mitbenutzung von Flur, Küche und Bad

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 10 K 734/11 E

DRsp Nr. 2013/19866

Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers – Betriebliche Mitbenutzung von Flur, Küche und Bad

Die nach dem Maß der anteiligen betrieblichen Nutzung ermittelten Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC in der Wohnung einer selbständig tätigen Lebensberaterin können nicht als Teil der Kosten eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil es insoweit an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab für die Abgrenzung betrieblich und privat veranlasster Kosten fehlt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08, BStBl II 2010 S. 122).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, in welchem Umfang die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen kann.

Die Klägerin ist als selbständige Lebensberaterin tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihr Auftraggeber, bei dem ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung steht, ist eine AG. Am 1. November 2007 bezog sie eine Mietwohnung. Die Miete dafür betrug 560 Euro monatlich, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beliefen sich auf 160 Euro monatlich (Gerichtsakte Bl. 49 ff.).