BFH - Urteil vom 09.06.2011
VI R 58/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1010/07 562

Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte bei lediglich der Kontrolle dienenden regelmäßigen Besuchen eines Arbeitnehmers; Entfernungspauschale bei Nutzung des Dienstwagens für Fahrten eines Arbeitnehmers zu einem nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzuordnenden Betriebssitz des Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen VI R 58/09

DRsp Nr. 2011/14803

Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte bei lediglich der Kontrolle dienenden regelmäßigen Besuchen eines Arbeitnehmers; Entfernungspauschale bei Nutzung des Dienstwagens für Fahrten eines Arbeitnehmers zu einem nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzuordnenden Betriebssitz des Arbeitgebers

Regelmäßige Arbeitsstätte 1. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.2. Nutzt der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale nicht zu. Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kann er nur abziehen, soweit ihm dafür Aufwendungen entstehen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführten Fahrten als solche zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu beurteilen sind.